§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Maus Mobil Koblenz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
2. Sitz des Vereins ist 56070 Koblenz, Am Sender 1
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit dem Tag der Eintragung des Vereins beginnt und am 31.12.2010 endet.
§ 1 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (BGBl. 1 S. 613).
2. Der Verein hat den Zweck, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet uneigennützig zu fördern, insbesondere caritative Aufgaben, die der Altenhilfe, kulturelle und wissenschaftliche Tätigkeiten, und jede andere gemeinnützige oder mildtätige Aufgabe zur fördern und zu unterstützen, Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Altenhilfe. Dies geschieht durch Schulung der individuellen Handlungsmöglichkeiten älterer Erwachsener, durch Stärkung und Inanspruchnahme ihrer Medienkompetenz mit Hilfe des Internet-Cafés „Flotte Mäuse“ und der Unterstützung beim Zugang zur Nutzung eines PCs/Laptops und speziell des Internets mobil zu Hause - insbesondere, wenn sie sich auf Grund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen wenig oder gar nicht aus der Wohnung bewegen können.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Eintritt
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern – Tutoren, PC-Trainern und Personen, die den Verein durch ihren Arbeitseinsatz anderweitig unterstützen. Diese sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
b) Ehrenmitgliedern (S. § 3 a)
Weitere Mitglieder können in diesen Kreis durch den Vorstand aufgenommen werden. Die Mitglieder der Gruppen a) bis b) sind alle ordentlichen Mitglieder mit aktivem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Der Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt den Antrag abzulehnen; einer Begründung bedarf es insoweit nicht. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
4. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Entscheidend ist der Posteingang beim Verein. Der Vorstand bestätigt schriftlich die Beendigung der Mitgliedschaft.
5. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, wie insbesondere bei satzungswidrigem Verhalten oder wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt, kann der Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen ein Mitglied ausschließen. Der Vorstand muss das Mitglied vor dem Beschluss anhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 3a Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
1. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung im Wege der Abstimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Für besondere Verdienste in der aktiven Mitarbeit kann ein ordentliches Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung im Wege der Abstimmung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er gehört damit automatisch dem Vorstand des Vereins an und hat das Recht beratend an sämtlichen Vorstandssitzungen teil zu nehmen.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden.
4. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt, so bleiben die Rechte als ordentliches Mitglied erhalten.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die nach § 3 Nr. 1 Abs.2 durch Beschlusses des Vorstandes aufgenommenen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand kann sie im Einzelfall von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freistellen.
§ 5 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind
a) Vorstand,
b) Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart.
Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die ein Protokoll zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder jeweils auf drei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Geschäftsjahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, ggf. die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen, sowie die Wahl der Rechnungsprüfer und über den Ausschluss von Mitgliedern.
Sie nimmt außerdem den Jahresbericht und den Rechnungsabschluss entgegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zwingend auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder per email unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse allgemeiner Art mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 8 Beschlussfähigkeit der Organe
Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.
§ 9 Satzungsänderungen / Zweckänderungen
1. Eine Satzungsänderung bzw. Zweckänderung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
In der Einladung zu der Mitgliederversammlung sind die Satzungsänderungen oder geplante Zweckänderungen aufzuführen. Bei Satzungsänderungen sind der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungstext beizufügen.
§ 10 Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich für die Zeit vom 01. Januar eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember. Sie ist durch zwei Prüfer zu bestätigen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Soweit sie aus der Gruppe der ordentlichen Mitglieder gewählt werden, zahlen sie für die Dauer ihrer Amtszeit keinen Mitgliedsbeitrag.
3. Das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung vorzutragen und gegebenenfalls die Entlastung zu beantragen.
§ 11 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 12 Vereinsvermögen
1. Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vermögens.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG ausgeübt werden.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3 trifft der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 12. Abs.6 dieser Satzung).
5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Ausgaben dürfen die vorhandenen Barmittel nie überschreiten.
6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 13 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Koblenz e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 – Schlussbestimmungen
1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 05.09.2024 geändert worden.
3. Die Mitgliederversammlung als Gründungsversammlung bekundet den Willen den Verein das Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichtes eintragen zu lassen.
Im gesamten Text gilt die männliche auch gleichzeitig für die weibliche Form.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die das Registergericht für notwendig erachten sollte mit Wirksamkeit für den Verein durchzuführen.
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